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   OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09   

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https://dejure.org/2009,7645
OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09 (https://dejure.org/2009,7645)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 10 UF 2/09 (https://dejure.org/2009,7645)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 10 UF 2/09 (https://dejure.org/2009,7645)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Verpflichtungen aus dem Erwerb eines Eigenheims bei der Berechnung des Unterhalts

  • Judicialis

    BGB § 1612 a Abs. 2 Satz 2

  • fr-blog.com

    Kindesunterhalt bei weiterem Kind und verdienender Ehefrau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603
    Berücksichtigung von Verpflichtungen aus dem Erwerb eines Eigenheims bei der Berechnung des Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1921
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09
    Bei der Berechnung des Unterhalts ist im Hinblick auf die dargestellten Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau, die durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung ersparen, der Selbstbehalt zu kürzen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rn. 34), und zwar um 12, 5 % (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09
    Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Pflichtige unter Berücksichtigung seiner regulären Arbeitszeiten, der Zeiten für die Wege von und zur Arbeit und seiner privaten Belange nicht übermäßig belastet und eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 273; BGH, FamRZ 2008, 872; FamRZ 2009, 314).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05

    Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09
    Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Pflichtige unter Berücksichtigung seiner regulären Arbeitszeiten, der Zeiten für die Wege von und zur Arbeit und seiner privaten Belange nicht übermäßig belastet und eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 273; BGH, FamRZ 2008, 872; FamRZ 2009, 314).
  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09
    Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Pflichtige unter Berücksichtigung seiner regulären Arbeitszeiten, der Zeiten für die Wege von und zur Arbeit und seiner privaten Belange nicht übermäßig belastet und eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 273; BGH, FamRZ 2008, 872; FamRZ 2009, 314).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05

    Kindesunterhalt: Anrechnung eines fiktiven Nebeneinkommens neben

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09
    Bei der Berechnung des Unterhalts ist im Hinblick auf die dargestellten Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau, die durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung ersparen, der Selbstbehalt zu kürzen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rn. 34), und zwar um 12, 5 % (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 10 UF 3/10

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners; Verpflichtung zum

    Von einem mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin herabgesetzten Selbstbehalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9.1.2008 - XII ZR 170/05 -, FamRZ 2008, 594, Tz. 34; Senat, Urteil vom 19.5.2009 - 10 UF 2/09 -, BeckRS 2009, 15945; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 239) kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
  • OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 10 UF 23/10

    Betreuungsunterhalt: Anspruch eines Leistungsträgers aus übergegangenem Recht

    Angesichts eines billigen Selbstbehaltes von 1.000 EUR (Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008), der nicht etwa mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis herabzusetzen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9.1.2008 - XII ZR 170/05 -, FamRZ 2008, 594 ff.; Senat, Urteil vom 19.5.2009 - 10 UF 2/09 -, BeckRS 2009, 15945; Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 1, Rz. 239), da der Beklagte mit seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr zusammenlebt, ist der Beklagte in den Monaten Januar bis April 2009 überhaupt nicht mehr leistungsfähig.
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